-Stand vom 14.05.2004-
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1
Der Verein trägt den Namen Kultur im Bahnhof (KIB).
1.2
Er hat den Sitz in Jülich.
1.3
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Jülich eingetragen.
1.4
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
2.1
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff.). Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen und sozialen Engagements der Menschen im Einzugsbereich der Stadt Jülich. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Einrichtung und den Betrieb des Kulturzentrums im Bahnhof Jülich.
2.3
Ziele des Zentrums sind:
die Begegnung von Menschen aller Berufs- und Altersgruppen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, sowie aller sozialen Schichten zu ermöglichen. Initiative und kreative Betätigung, sowie soziales Verhalten sollen angeregt, unterstützt und gefördert werden.
Das Zentrum Kulturbahnhof Jülich stellt einen Beitrag zum städtischen Kulturleben dar. Es versteht sich als Plattform und Forum für kulturelle Angebote für die Bewohner und von den Bewohnern der Stadt Jülich.
2.4
Das Zentrum Kulturbahnhof soll unter anderem seine Aufgaben durch folgende Angebote verwirklichen:
- Veranstaltungen
- Kontaktmöglichkeiten und Information
- Förderung von Aktivitäten und Initiativen
- Bereitstellen von Übungsräumen
2.5
Das Rahmenprogramm orientiert sich an der vom Kulturausschuss der Stadt Jülich beschlossenen Programmstruktur. Außerdem sollen Einzelprogramme zur Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Zentrums sukzessive entwickelt und realisiert werden.
2.6
Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ausgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
2.7
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Für minderjährige Mitglieder gilt das Stimmrecht jedoch nicht die Beitragspflicht.
3.2
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres.
3.3
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
3.4
Der Vorstand des KiB e.V. hat das recht, einen Ehrenvorsitzenden und ein Ehrenmitglied vorzuschlagen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
3.5
Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Auflösung des Vereins (KiB e.V.)
d) Tod
4.1.a
Der Austritt eines Mitgliedes ist jeweils zum Jahresende, unter Einhaltung einer 4 wöchigen Kündigungsfrist, durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge bleibt unberührt.
4.1.b
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen:
1.)Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist dem betreffenden Mitglied mit einer schriftlichen Begründung mitzuteilen. Das von einem Ausschluß betroffene Mitglied kann innerhalb von drei Wochen Widerspruch einlegen und die Aufhebung des Ausschlusses beantragen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
2.)Wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als zwölf Monate im Rückstand ist.
Das vom Ausschlußverfahren betroffene Mitglied muß auf
Wunsch vor der Beschlußfassung gehört werden.
4.2
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5 Beiträge der Mitglieder
5.1
Die Beiträge bestehen aus einem einmaligen Aufnahmebetrag in Höhe von einem 1/12 des Jahresbeitrag und einem Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist jährlich im voraus oder in zwei gleichen raten zum 1.1. oder 1.7. zu zahlen. Beginnt die Mitgliedschaft während eines Jahres, besteht eine anteilsmäßige Beitragspflicht vom ersten des Beitrittsmonats bis zum Ende des Jahres.
5.2
Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
5.3
Minderjährige Mitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht.
§ 6 Stimmrecht, Wählbarkeit und Sitzungsteilnahme
6.1
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem sechzehnten Lebensjahr.
6.2
Das Stimmrecht und das Wahlrecht können nur persönlich ausgeübt werden.
6.3
Gewählt werden können alle vollgeschäftsfähigen Mitglieder des KiB e.V..
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
A)die Mitgliederversammlung
B)der Vorstand
C)der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
8.2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn zumindest ein drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.
8.3
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der neu zu besetzenden Vorstandspositionen.
8.4
Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden und sind von der Mitgliederversammlung zu behandeln, wenn ein schriftlicher Antrag spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen ist.
8.5
Die Mitgliederversammlung beschließt über alle ihr zur Beschlußfassung vorliegenden Anträge, insbesondere über:
8.5.1
die Satzung und Satzungsänderungen, es sei denn, es handelt sich um Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Diese kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
8.5.2
die Geschäftsordnung und Geschäftsordnungsänderungen
8.5.3
die Wahl des Vorstandes und von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
8.5.4
die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des schriftlichen Berichtes und der Jahresabschlußrechnung
8.5.5
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.5.6
die Aufhebung des Ausschlusses eines Mitglieds
8.5.7
die Auflösung des Vereins
8.6
Beschlüsse werden von den Mitgliedern durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8.7
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.8
Satzungsänderungen, die vorzeitige Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge mit Begründung zusammen mit der Tagesordnung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet wurden.
8.9
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8.10
Über die Mitgliederversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
9.1
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt in jedem Fall im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
9.2
Der Vorstand arbeitet gleichberechtigt, wobei jedem Vorstandsmitglied ein bestimmter Aufgabenbereich zugeteilt ist.
9.3
Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Seine Aufgaben sind:
9.3.1
die Erstellung einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung,
9.3.2
die Erstellung eines Haushaltsplanes jeweils für das kommende Geschäftsjahr, sowie die Abfassung eines Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
9.3.3
die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
9.3.4
die Einstellung und Entlassung des hauptamtlichen Personals
9.3.5
die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
9.4
Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern.
9.5
Vorstandssitzungen finden im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens viermal statt, darüber hinaus nach Bedarf. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9.6
Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern, ggf. dem Geschäftsführer und allen hauptamtlich für den Verein tätigen Personen zuzuleiten ist. Alle Protokolle sind für Mitglieder des Vereins zugänglich zu machen.
9.7
Bei einer Neubesetzung des Vorstandes oder von Teilen des Vorstandes, werden Kandidaten für die jeweils freigewordenen Aufgabenbereiche gewählt.
§ 10 Der Beirat
10.1
Der Beirat besteht maximal aus zwölf Personen. Er wird auf die Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Es dürfen keine Vorstandsmitglieder in den Beirat gewählt werden.
10.2
Der Beirat hat die Aufgabe an der Programmkonzeption mitzuwirken und den Vorstand in wichtigen Fragen zu beraten. Der Aufgabenkreis bestimmt sich im einzelnen gemäß einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung für den Beirat.
10.3
Die Sitzungen des Beirats sind für alle Mitglieder öffentlich. Die Vorstandsmitglieder haben im Beirat kein Stimmrecht. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
10.4
Über die Beiratssitzungen und die dabei gefassten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen Und dem Vorstand vorzulegen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Die Geschäftsführung
Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer gem. § 30 BGB als besonderen Vertreter bestellen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Jülich mit der Auflage, es für den in § 2 dieser Satzung genannten Zweck zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Satzungsänderungen jeweils mit dem Datum der beschlussfassenden Mitgliederversammlung.
